Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

(Fassung 01.08.2014)

I. Vertragsinhalt

1.
Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Hagos gelten in nachstehender Reihen­folge: der Inhalt eines zwischen den Parteien unterschriebenen Vertrages die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers/Lieferanten diese Bedingungen der Hagos die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
2.
Diese Regelungen gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen Hagos und dem Besteller. Vertragsbedingungen des Bestellers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von Hagos schriftlich anerkannt werden.
3.
Die Abnahme der Leistungen von Hagos gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen.

II. Vertragsschluss

Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Hagos zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang durch Hagos schriftlich abgelehnt werden.

III. Angebot, Angebotsunterlagen

1.
Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend.
2.
Maßgebend für Qualität, Funktion und Ausführung der Liefergegenstände sind die Beschreibungen des Zulieferers oder Herstellers. Angaben in Prospekten, Katalogen und ähnlichem dienen ausschließlich der Warenbeschreibung. Auch Hinweise auf technische Normen dienen ausschließlich der Leistungsbeschreibung. Solche Angaben stellen weder Garantien noch Zusicherungen für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes dar. Garantien oder Zusicherungen bezüglich der Qualität, Funktion und Ausführung der Liefergegenstände bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

IV. Preise

1.
Die Angebotspreise haben nur dann Gültigkeit, wenn die Bestellung vollumfänglich dem Angebot entspricht.
2.
Alle Preise verstehen sich rein netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.
3.
Ändern sich nach Vertragsabschluss bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so haben sich die Vertragsparteien über eine Anpassung der Preise zu verständigen.
4.
Ist für die Lieferung ein Zeitpunkt vorgesehen, der 4 Monate nach Vertragsschluss liegt, so ist ­Hagos berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller/Lieferanten oder sonstige Kostensteigerungen (z. B. Lohnerhöhungen) unter gleichzeitiger vollumfänglicher Berücksichtigung preissenkender Faktoren an den Besteller weiterzugeben. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 5 % über dem Preis bei Vertragsschluss liegt.
5.
Hagos ist bei neuen Aufträgen, auch Anschlussaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.

V. Lieferung, Lieferfristen, Selbstbelieferungsvorbehalt

1.
Genannte Liefertermine gelten, soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, nur annähernd.
2.
Mit vom Besteller nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit.
3.
Die ordnungsgemäße Warenbelieferung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Belieferung durch die Hersteller/Lieferanten von Hagos. Hagos ist berechtigt, soweit Hagos die Nichtverfügbarkeit der Ware nicht zu vertreten hat, vom Vertrag, ganz oder teilweise, gegenüber dem Besteller zurückzutreten.
4.
Vorstehend 3. gilt entsprechend bei Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung seitens der Hersteller/Lieferanten von Hagos. Hagos verpflichtet sich, in den Fällen die Ansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten auf Verlangen des Bestellers an diesen abzutreten.
5.
Hagos benachrichtigt den Besteller von der Nichtverfügbarkeit der Ware im Sinne 3. und 4., sowie von ihrem Rücktritt vom Vertrag, unverzüglich. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers gegenüber Hagos besteht nicht.
6.
Treten bei Hagos oder bei den Hersteller/Lieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung, sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Erfolgte oder mögliche Teillieferungen bleiben jedoch unberührt, sofern die Teillieferungen für sich genommen verwertbar sind. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind beiderseits ausgeschlossen.
7.
Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig.

VI. Verpackung, Versand, Gefahrübergang

1.
Sofern nicht anders vereinbart, wählt HAGOS Verpackung, Versandart und Versandweg nach ordnungsgemäßem Ermessen aus.
2.
Der Versand, auch innerhalb desselben (Versand)Ortes, erfolgt an den Sitz des Bestellers bzw. an den vom Besteller angegebenen Lieferort. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Bestellers, auch wenn die Ware mit Fahrzeugen von Hagos befördert wird. Der Lieferort entspricht dabei dem Ort der Leistung. Der Liefer-/Leistungsort ist gleich dem Ort des Gefahrübergangs.
3.
Die Gefahr der Versendung geht bei Lieferung durch Hagos mit der Anlieferung, bei Abholung durch den Besteller beim Verlassen des Lieferwerkes/Lagers der Hagos, auf den Besteller über.
4.
Im Falle eines sogenannten Reihengeschäftes, also bei direkter Belieferung des Bestellers durch einen Lieferanten von Hagos, tritt Hagos als sogenannter Lieferer auf. Als Lieferkondition bzw. Lieferbedingung wird das oben unter Ziffer 2 formulierte Leistungs- bzw. Lieferortprinzip vereinbart. Im Falle des Reihengeschäftes ist die Lieferung von Hagos die bewegte Lieferung. Anfallende Transportkosten werden an den Besteller weiterberechnet. Als Lieferbedingung ist vereinbart, dass auch für diesen Fall der Direktlieferung Hagos die Gefahr der Versendung trägt. Der Ort des Gefahrübergangs bleibt der Lieferort (Ziffer 2).

VII. Abnahmepflicht

1.
Kommt der Besteller seinen Abnahmepflichten trotz Mahnung nicht nach, so ist Hagos, unbeschadet sonstiger Rechte, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen.
2.
Ist der Besteller verpflichtet Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu leisten, kann Hagos 40 % der Auftragssumme fordern. Dem Besteller bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe vorliegt. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt Hagos vorbehalten.
3.
Rücknahmen von Liefergegenständen durch Hagos im Kulanzwege setzen einen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. ­Hagos ist zur Berechnung angemessener, der Hagos durch die Rücknahme entstehenden ­Kosten berechtigt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1.
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller entstehenden Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen Eigentum der Hagos. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis nur für bestimmte, vom Besteller besonders bezeichnete Warenlieferungen oder Leistungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung von Hagos.
2.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er Hagos hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Im Falle eines Kontokorrents gilt dies für die dem Besteller zustehende Saldoforderung am Schluss der Rechnungsperiode.
3.
Wird Vorbehaltsware weiterverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegen­ständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe der Hagos ihm gegenüber zustehenden Forderung an diese ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht dem Besteller gehörenden Waren bzw. Bestandteilen veräußert, so tritt der Besteller die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten und im Rang vor anderen Gläubigern an Hagos ab.
4.
Zur Einziehung der Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Hagos, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich Hagos, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern zum Forderungseinzug berechtigt, kann Hagos verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5.
Der Besteller tritt hiermit sämtliche bestehenden und künftig entstehenden Anwartschaftsrechte, die der Besteller bezüglich solcher Waren erlangt, die in den Bestellungen oder in den Rechnungen konkretisiert sind, an Hagos ab. Es besteht Einigkeit darüber, dass der Besteller die Waren für Hagos unentgeltlich verwahrt bzw. bei zukünftigen Lieferungen aufgrund erfolgter Bestellungen für Hagos unentgeltlich verwahren soll.
6.
Wenn der Wert der auf Hagos übertragenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist Hagos auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
7.
Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind Hagos unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind.

IX. Gewährleistung

1.
Für sämtliche Gewährleistungsansprüche gelten grundsätzlich zunächst die Bedingungen des Herstellers/Lieferanten, die dem Besteller auf Verlangen zur Einsicht überlassen werden.
2.
Der Besteller ist in jedem Falle verpflichtet, seine Gewährleistungsansprüche und sonstigen Ansprüche zunächst unmittelbar gegenüber dem Hersteller/Lieferanten außergerichtlich geltend zu machen.
3.
Die Mängelhaftung von Hagos tritt erst ein, wenn der Hersteller/Lieferant die Erfüllung der vom Besteller geltend gemachten Gewährleistungsansprüche ablehnt oder mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels durch den Hersteller/Lieferanten fehlgeschlagen sind.
4.
Die Haftung für Mängel der Hagos beschränkt sich auf einen Zeitraum von längstens 2 Jahren seit Lieferung bzw. Eintritt des Leistungserfolges.
5.
Die gelieferten Waren sind bei ihrem Eintreffen zu untersuchen. Erkennbare Mängel sowie die unrichtige bzw. unvollständige Lieferung können nur unverzüglich, spätestens 7 Kalendertage nach Empfang, schriftlich geltend gemacht werden. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gelten die Waren als genehmigt.
6.
Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln hat die Anzeige unverzüglich nach dem Erkennen zu erfolgen.
7.
Die Mängelanzeige hat gegenüber Hagos und dem Hersteller/Lieferanten des von Hagos gelie­ferten Produktes zu erfolgen. Die Mängelanzeige muss Art und Umfang der Mängel erkennen lassen.
8.
Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel der Ware erlöschen auch mit nur teilweiser Verarbeitung oder Verbindung der Ware gänzlich, falls hierdurch der Mangel ver­stärkt oder dessen Feststellung oder Beseitigung erschwert wird. Dasselbe gilt, wenn der Besteller selbst einen untauglichen Nachbesserungsversuch unternimmt oder Hagos mängelbezogene Feststellungen erschwert.
9.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Umstände, die beim Besteller durch unsachgemäße Benutzung, Pflege, Montage oder Behandlung entstehen. Insbesondere ausgeschlossen sind Frostschäden und alle Schäden aus ungenügender Schornsteinanlage, Nachlassen von Dichtungen, Rost, chemischen oder elektrischen Einflüssen, aus übermäßiger Beanspruchung oder gewaltsamer Zerstörung
10.
Als Gewährleistung kann der Besteller auch von Hagos zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Nacherfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen von Hagos. Die Ersatzlieferung steht Hagos jederzeit offen.
11.
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlan­gen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche bzw. Ersatzlieferungen wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind oder Hagos die Nachbesserung wegen Unzumutbarkeit ablehnt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

X. Haftung

1.
Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Hagos. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
2.
Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige unentgeltliche Leistungen wird nicht gehaftet. Sofern eine Haftung für Ratschläge, Informationen oder sonstige Leistungen dem Grunde nach besteht, bemisst sich diese gemäß vorstehender Ziffer 1.

XI. Zahlungsbedingungen

1.
Sämtliche Zahlungen sind in EURO, und soweit nichts anderes vereinbart ist, unbar und ausschließlich an Hagos zu leisten.
2.
Sämtliche Rechnungen sind sofort nach Zugang zur Zahlung fällig.
3.
Hagos benachrichtigt den Kunden über den Bankeinzug (SEPA-Firmenlastschriftverfahren) zwei Bankarbeitstage im Voraus in Textform.
4.
Bei Vorauszahlung, vereinbarter Barzahlung oder Überweisung bis spätestens 10 Kalendertage nach Rechnungsdatum werden 3 % Skonto, bei ständig vereinbartem Bankeinzug 4 % Skonto gewährt.
5.
Auf Montage-, Kundendienst- und sonstige Dienstleistungsrechnungen wird Skonto nicht gewährt. Diese Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.
Wirksam sind nur Zahlungen, die unter Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungs­betrages unmittelbar an die Anschrift von Hagos oder an die von Hagos angegebene Bankverbindung geleistet werden.
7.
Im Übrigen werden die Rechnungsbeträge bis 30 Tage ab Rechnungsdatum gestundet.
8.
Mit Überschreitung der gewährten Stundung von 30 Tagen ab Rechnungsdatum kommt der Kunde ohne weitere Mahnung ab Fälligkeit des Rechnungsbetrages spätestens in Verzug. Wird ein vereinbarter Bankeinzug von der Bank des Bestellers nicht ausgeführt, so kommt er mit dem Datum der Rücklastschrift in Verzug.
9.
Bei Zahlungsverzug ist Hagos berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugs­schadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz). Hagos ist nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist weiter berechtigt, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung unter Ziffer VII,2 dieser Bedingungen entsprechend.

XII. Saldofeststellung

Hagos ist berechtigt, den Saldo aus laufenden Rechnungen und Zahlungen des Bestellers zu erstellen. Diese Saldoaufstellung gilt als anerkannt, wenn der Besteller nicht innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang widerspricht.

XIII. Kreditgrundlage

Voraussetzung für die Leistungspflicht der Hagos ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Hat der Besteller über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, welche den Kaufpreisanspruch gefährden, oder seine Zahlungen eingestellt oder ist über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt worden, ist Hagos zur Auslieferung der Ware nicht verpflichtet. Hagos ist in diesen Fällen ferner berechtigt, die weitere Vertragserfüllung zu verweigern und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass Zahlung endgültig verweigert, vereinbarte Ratenzahlungen oder vereinbarte Bankeinzüge nicht eingehalten oder nicht ausgeführt werden. Bezüglich der Höhe des Schadensersatzes gilt Ziffer VII,2 dieser Bedingungen entsprechend.

XIV. Aufrechnung, Abtretung

1.
Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist für den Besteller ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungs­rechten.
2.
Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertragverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung von Hagos übertragbar.

XV. Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen personenbezogenen Daten, gleich ob sie vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

XVI. Schufa

Hagos ist Vertragspartner der Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden (im folgenden Schufa genannt). Hagos ist berechtigt, zur Prüfung des Zahlungsrisikos, bei der Schufa Bonitätsauskünfte über ihre Geschäftspartner einzuholen. Unabhängig davon übermittelt Hagos bei nicht vertragsgemäßen Verhaltens diese Informationen an die Schufa. Für jede Datenübermittlung weist Hagos gegenüber der Schufa ihr berechtigtes Interesse gemäß §§ 28, 29 Bundesdatenschutzgesetz nach. Weitere Informationen über die Schufa sind über www.meineschufa.de zu erhalten.

XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffent­lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder sich sein Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
2.
Über das Vertragsverhältnis entscheidet Deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts sowie unter Ausschluss der Bestimmungen des Kollisionsrechts des internationalen Privatrechts (IPR).

XVIII. Schlussbestimmungen

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein bzw. werden, bleiben die Bestimmungen im Übrigen bestehen.


Hagos eG, Industriestraße 62, 70565 Stuttgart