Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg

(Erneuerbare Wärme Gesetz - EWärmeG)


beschlossen am 07.11.2007; zum 01.01.2008 in Kraft getreten.

Das EWärmeG hat nur für das Bundesland Baden-Württemberg Gesetzeskraft.


Das EWärmeG gilt für Wohngebäude im Bestand (Altbauten), die vor dem 01. April 2008 errichtet bzw. mit deren Bau begonnen wurde.


Fossile Brennstoffe wie Erdöl und Erdgas stehen nicht unbegrenzt zur Verfügung. Ebenso ist zur Gewiss­heit geworden, dass der übermäßige Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) entscheidend zur Veränderung des Klimas mit seinen verheerenden Auswirkungen wie Umweltkatastrophen, extreme Hitze und Dürre­perioden beiträgt.


Ziel des Gesetzes ist es, die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung von Wohngebäuden als verbindlichen Standard einzuführen. Die dadurch erzielte Einsparung fossiler Brenn­stoffe trägt zum Klimaschutz bei.


Angesichts gestiegener Heizenergiepreise, die sich in den nächsten Jahren weiter nach oben entwickeln werden, ist es für Hausbesitzer eine gute Anlage, Investitionen in erneuerbare Energien und eine verbesserte Wärmedämmung zu tätigen.



Das EWärmeG spricht alle Besitzer/Vermieter von


  • Wohngebäuden (alle Einfamilien- und/oder Mehrfamilienhäuser) an, die ab dem 01. Januar 2010 die zentrale Heizungsanlage (den Zentralheizungskessel) erneuern müssen. Dann muss zwingend mindestens 10 % des Wärmebedarfs (Gebäudeheizung/Raumwärme und Warmwasserbereitung ) mit erneuerbarer Energie gedeckt werden.


Ab dem 01. Januar 2010 muss mindestens 10 % des Wärmebedarfs (Gebäudeheizung/Raumwärme und Warmwasserbereitung) mit erneuerbarer Energie gedeckt werden, wenn die zentrale Heizungsanlage (der Zentralheizungskessel) erneuert wird.


Muss die Zentralheizungsanlage nach dem 01. Januar 2010 kurzfristig wegen eines Defekts ausge­tauscht werden, muss der Verpflichtung, mindestens 10 % des Wärmebedarfs mit erneuerbarer Energie abzudecken, erst nach einem Übergangszeitraum von 24 Monaten nachgekommen werden.


Aber schon zum Zeitpunkt der Kesselsanierung sollten sich Gedanken darüber gemacht werden, wie eine sinnvolle Integration von regenerativen (erneuerbaren) Energien möglich ist bzw. die Gebäudehülle gemäß den Gesetzesvorgaben saniert werden kann, sodass unnötige Kosten vermieden werden.


Sollte die Zentralheizungsanlage vor dem 01. Januar 2010 ausgetauscht werden, gelten die Anforderungen des Gesetzes nicht rückwirkend. Allerdings empfiehlt es sich bereits heute, durch energiereduzierende Maßnahmen und den Einsatz von regenerativen Energien das Gebäude zu optimieren.


Ausgenommen, 10 % des Wärmebedarfs mit erneuerbarer Energie zu decken, sind


  • Wohngebäude, die weniger als 4 Monate in der Heizperiode (01.10. - 30.04.) beheizt werden

  • Wohngebäude mit einer Wohnfläche < 50 m²

Bei gemischt genutzten Gebäuden gilt das Gesetz nur, wenn mehr als 50 % der Fläche zum Wohnen genutzt werden.



Erneuerbare Wärme-Energie (entsteht aus) im Sinne des EWärmeG:


  • Biomasse (z.B. Scheitholz, Holzpellets)

  • Sonnenenergie (thermische Solaranlage, Photovoltaikanlage)

  • Erdwärme (Erdsonden-, Erdkollektoranlagen, Energiekörbe, usw.)

  • Biogas

  • Bioöl

  • Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme von Wärmepumpen



Welche Möglichkeiten gibt es, den Anteil erneuerbarer Energien nach Anforderung des EWärmeG zu erfüllen?


Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn (alternative Aufzählung):


  • neben einer z.B. Öl- oder Gaszentralheizung ein fest mit dem Gebäude verbundener Kachelofen Kachelgrundofen, Heizkamin oder Pelletofen nach entsprechender DIN-Norm eingebaut wird

    mit dem mindestens 25 % der Wohnfläche überwiegend beheizt werden müssen oder der mit einem Wärmetauscher als Wasseraufsatz oder in Kesseltechnik einen Teil der Heizwärme direkt in die Heizungsanlage oder besser den Pufferspeicher überträgt

  • eine solarthermische Anlage mit einer Größe von 0,04 m² Kollektorfläche/m² Wohnfläche genutzt wird

  • eine Wärmepumpe mit einer Jahresarbeitszahl von 3,5 (elektrisch) bzw. 1,3 (fossil) zur Deckung des gesamten Wärmebedarfs eingesetzt wird

  • der gesamte Wärmebedarf durch eine Heizanlage gedeckt wird, die mindestens für 10 % des Brennstoffbedarfs mit Biogas oder Bioöl versorgt wird

  • eine Biomasse-Zentralheizung (z.B. Pellet-Heizung oder Scheitholzkessel) installiert wird

Der Gesetzgeber favorisiert die Möglichkeit, mit einem Kachelofen oder Heizkamin (Mindestwirkungsgrad 80 %) den Pflichtanteil mit erneuerbarer Energie durch eine energiesparende Variante, die neben modernster Technik auch die "wohnlichste" ist, abzudecken. Ein Kachelofen oder Heizkamin setzt gestalterisch Akzente und ist eine effiziente Heizung ohne "Leitungsverluste", denn die gesamte produzierte Wärme aus dem CO-neutralen Brennstoff Holz verbleibt im Aufstellraum oder in den angrenzenden Räumen, die über Schächte mit der Anlage verbunden sind.


Der Kachelofen oder Heizkamin mit einem Wasseraufsatz oder im Einsatzkörper integrierten Wärmetauscher verbindet die Gemütlichkeit einer solchen energiesparenden Anlage, die ebenfalls die Anforderungen nach dem EWärmeG erfüllt. Mit der Kesseltechnik wird also gleichzeitig Ofenwärme für die unmittelbare Raumheizung erzeugt und ein Teil der Heizwärme direkt in die Heizungsanlage oder besser einen Pufferspeicher übertragen.


Ebenfalls im Sinne des Gesetzgebers erfüllt der Pelletofen (Mindestwirkungsgrad 90 %) als Warmluftgerät, das den Aufstellraum und angrenzende Räume wärmt oder auch mit integriertem Wärmetauscher dessen dort erzeugte Heizenergie am besten direkt in einen Pufferspeicher geleitet wird, den Anteil erneuerbarer Energien mit Biomasse in Form von Presslingen aus naturbelassenem Restholz der "Pellets".


Brennstoff für Kachelöfen und Heizkamine ist Scheitholz. Holz macht keine Schulden bei der Natur, denn es ist der einzige Energieträger, der das Kohlendioxid (CO2), das bei der Verbrennung freigesetzt wird, beim Wachstum der Bäume wieder aufnimmt und speichert.


Holznutzung stärkt die regionalen Waldbauern bei der unerlässlichen Pflege der Wälder und tut damit den Wäldern gut. Holz (auch als Holzpellets aus naturbelassenem Restholz ohne Zugabe von Bindemitteln) ist ein in der Region vorhandener Brennstoff mit einer hohen Verfügbarkeit, er ist sicher und kostengünstig auch bei kurzfristigem Bedarf greifbar. Durch die kurzen Transportwege hält sich die Umweltbelastung in Grenzen, was auch zu einem geringeren Kohlendioxidausstoß, Auslöser des EWärmeG, beiträgt.



Ausnahmen nach dem EWärmeG mind. 10 % des Wärmebedarf in Wohngebäuden, die vor dem 01. April 2008 errichtet bzw. mit deren Bau begonnen wurde bei Austausch der Zentral­heizungsanlage nach dem 01. Januar 2010 mit erneuerbarer Energie zu decken, gelten wenn:


  • bereits Anlagen im Gebäude installiert sind, die die oben aufgeführten Anforderungen erfüllen


Diese Ausnahmen gelten nicht:


  • für klassische offene Kamine (auch saniert mit z.B. einer Kaminkassette), aber auch Kaminöfen, gleichgültig welchen Anteil am Wärmebedarf diese abdecken



Ersatzweise Erfüllung der Anforderungen hängen vom Baujahr des Gebäudes ab:


Die vielfältigen Möglichkeiten (Dämmmaßnahmen, Heizanlage mit Kraft-/ Wärme-Kopplung, usw.) sind in § 5 des EWärmeG festgeschrieben (www.landesrecht-bw.de).



Wie wird die Einhaltung des EWärmeG überwacht:


Die Bauherren müssen im Regelfall 3 Monate nach Inbetriebnahme der Heizanlage eine Bestätigung bei der örtlichen Baurechtsbehöre vorlegen. Vordrucke sind bei den Baurechtsbehörden erhältlich.


Die Nachweispflichten (Erfüllung) der Anforderung nach dem EWärmeG sind vom Gebäudebesitzer durch einen Sachkundigen bestätigen zu lassen. Das kann der Ofen- und Luftheizungsbauer sein, wenn der Wärmebedarf mit 10 % durch erneuerbare Energien mit einer Einzelraumfeuerstätte (Kachelofen, Heiz­kamin) abgedeckt wird.



Ordnungswidrigkeiten werden sehr streng geahndet. Geldbuße bis zu 100.000,- Euro, wer dem Anteil von 10 % des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien oder ersatzweise Maßnahmen bei Aus­tausch der Heizungsanlage nicht vollständig nachkommt oder falsche Angaben dazu abgibt.


Eine Geldbuße von bis zu 50.000,- Euro wird fällig, wer dem Nachweis, dass die Verpflichtungen erfüllt wurden, nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb der 3-Monats-Frist nachkommt.



Wo/wie finde ich Kachelofenbauer, die bei der Umsetzung/Realisierung der Anforderungen nach Anlagen nach dem EWärmeG beraten und solche Anlagen bauen?


Zu Kontakten verhelfen die Innungen der Kachelofen- und Luftheizungsbauer, der Fachverbände und unter Fachbetriebe.



 

Unverbindliche Information der Hagos eG.